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Allgemeine Richtlinien zur
Verwendung von Mitteln
der Deutschen
Infarktforschungshilfe e.V.
Der Vorstand der Deutschen Infarktforschungshilfe e.V. legt gem. §§ 2 Abs. 2
und 12 Abs. 6 der Satzung die Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln
wie folgt fest.
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung von
Institutionen der Arterioskleroseforschung in der Bundesrepublik Deutschland.
1.2. Es können nur solche Maßnahmen gefördert werden, die der Vereinssatzung
entsprechen.
2. Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Interessen.
Fördermittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Als Zahlungsempfänger von Fördermitteln seitens des Vereins kommen nur
Institutionen in Betracht, die gemeinnützigen Zwecken dienen und als solche
von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer befreit sind.
Die Vergabe von Fördermitteln hierfür erfolgt gem. § 2 Abs. 2 der Satzung.
Für die Vergabe von Fördermitteln holt der Vorstand fachliche Stellungnahmen
zu Forschungsanträgen ein.
3. Förderungsgrundsätze
3.1. Hinsichtlich des jährlich zur Verfügung stehenden Förderbetrages
können fachliche oder thematische Schwerpunkte gebildet werden.
3.2. Laufende Unterhaltungskosten werden mit Mitteln des Vereins nicht
gefördert.
3.3. Der Verein kann auch Maßnahmen fördern, die auch durch andere unterstützt
werden. Eine Förderung sollte dann aber unterbleiben, wenn der Beitrag des
Vereins im Rahmen der Gesamtförderung nur einen unbedeutenden Anteil
darstellen würde. Eine Förderung mit Kleinstbeträgen findet nicht statt.
3.4. Die Förderung kleiner Maßnahmen steht gleichberechtigt neben den größeren
Vorhaben des Vereins.
3.5. Es besteht kein Förderungsanspruch. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der
Verein behält sich in jedem Einzelfall die Ablehnung oder betragsmäßige
Begrenzung einer Förderung vor. Auch aus einer früher gewährten Förderung kann
kein Anspruch für die Zukunft erhoben werden.
4. Finanzierungsgrundsätze
4.1. Der Verein soll sich nur im Rahmen verfügbarer Mittel zur
Durchführung von Förderungsmaßnahmen verpflichten. Er kann im Rahmen der
steuerlich zulässigen Teile der Mittel in freie Rücklagen einstellen (§ 58
Ziff. 7a der Abgabenordnung).
4.2. Für Vorhaben, deren Durchführung sich über ein Rechnungsjahr hinaus
erstreckt, können gem. § 58 Ziff. 6 Abgabenordnung Rücklagen in der
erforderlichen Höhe gebildet werden, wenn für diese konkrete zeitliche und
betragliche Vorstellungen bestehen und entsprechend dargelegt werden.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Verfahrensgrundsätze
5.1. Förderungen werden nur auf Antrag gewährt, der an den Vorstand des
Vereins zu stellen ist.
5.2. Eine Bearbeitung des Förderantrages ist an das Vorliegen folgender
Voraussetzungen gebunden:
5.2.1. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der zu fördernden Maßnahme
sowie die Angabe des notwendigen Förderungsbetrages auf der Grundlage der
Gesamtkosten eines Finanzierungsplanes enthalten. Der Aufbau des Antrags soll
sich an den Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft orientieren und
einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten.
5.2.2. Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und ggf. bei
welchen anderen Stellen zum gleichen Zweck Mittel beantragt worden sind.
5.2.3. Der Antragsteller muss sich durch schriftliche Erklärung verpflichten,
Förderungen des Vereins zweckgerecht zu verwenden und Nachweis über die
zweckgerechte Verwendung der zugeflossenen Mittel zu erbringen. Ist der
Antragsteller nicht zugleich der Zuwendungsempfänger, muss dieser die in Satz
1 vorgesehene Erklärung abgeben. Der Zuwendungsempfänger muss dem Verein das
Recht einräumen, die zweckgerechte Verwendung der zugeflossenen Mittel zu
prüfen. Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung hat der Zuwendungsempfänger auf
Veranlassung des Vorstandes die zugewendeten Fördermittel in vollem Umfang
zurückzuerstatten.
5.2.4. Ist der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, muss er
den gemeinnützigen Zweck der Verwendung der beantragten Zuwendung glaubhaft
darlegen. Andere Körperschaften (Vereine, Stiftungen) müssen durch Vorlage
einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes die Befreiung von der
Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nachweisen.
5.3. Der Vorstand prüft anhand des Antrages, ob die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des Vereins erfüllt sind. Ist
dies offensichtlich nicht der Fall, teilt er dies dem Antragsteller mit.
5.4. Der Vorstand unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung und
veranlaßt die beschlossenen Auszahlungen der Fördermittel.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 12.12.2008 in Kraft.
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1. November 2010
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