DIFH | Vergaberichtlinien - Deutsche Infarktforschungshilfe
         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Vergaberichtlinien

 

 

 
       
 

Allgemeine Richtlinien zur Verwendung von Mitteln

der Deutschen Infarktforschungshilfe e.V.


Der Vorstand der Deutschen Infarktforschungshilfe e.V. legt gem. §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 6 der Satzung die Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln wie folgt fest.

1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung von Institutionen der Arterioskleroseforschung in der Bundesrepublik Deutschland.
1.2. Es können nur solche Maßnahmen gefördert werden, die der Vereinssatzung entsprechen.

2. Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
Fördermittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Als Zahlungsempfänger von Fördermitteln seitens des Vereins kommen nur Institutionen in Betracht, die gemeinnützigen Zwecken dienen und als solche von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer befreit sind.
Die Vergabe von Fördermitteln hierfür erfolgt gem. § 2 Abs. 2 der Satzung.
Für die Vergabe von Fördermitteln holt der Vorstand fachliche Stellungnahmen zu Forschungsanträgen ein.

3. Förderungsgrundsätze
3.1. Hinsichtlich des jährlich zur Verfügung stehenden Förderbetrages können fachliche oder thematische Schwerpunkte gebildet werden.
3.2. Laufende Unterhaltungskosten werden mit Mitteln des Vereins nicht gefördert.
3.3. Der Verein kann auch Maßnahmen fördern, die auch durch andere unterstützt werden. Eine Förderung sollte dann aber unterbleiben, wenn der Beitrag des Vereins im Rahmen der Gesamtförderung nur einen unbedeutenden Anteil darstellen würde. Eine Förderung mit Kleinstbeträgen findet nicht statt.
3.4. Die Förderung kleiner Maßnahmen steht gleichberechtigt neben den größeren Vorhaben des Vereins.
3.5. Es besteht kein Förderungsanspruch. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Verein behält sich in jedem Einzelfall die Ablehnung oder betragsmäßige Begrenzung einer Förderung vor. Auch aus einer früher gewährten Förderung kann kein Anspruch für die Zukunft erhoben werden.

4. Finanzierungsgrundsätze
4.1. Der Verein soll sich nur im Rahmen verfügbarer Mittel zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen verpflichten. Er kann im Rahmen der steuerlich zulässigen Teile der Mittel in freie Rücklagen einstellen (§ 58 Ziff. 7a der Abgabenordnung).
4.2. Für Vorhaben, deren Durchführung sich über ein Rechnungsjahr hinaus erstreckt, können gem. § 58 Ziff. 6 Abgabenordnung Rücklagen in der erforderlichen Höhe gebildet werden, wenn für diese konkrete zeitliche und betragliche Vorstellungen bestehen und entsprechend dargelegt werden.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Verfahrensgrundsätze
5.1. Förderungen werden nur auf Antrag gewährt, der an den Vorstand des Vereins zu stellen ist.
5.2. Eine Bearbeitung des Förderantrages ist an das Vorliegen folgender Voraussetzungen gebunden:
5.2.1. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der zu fördernden Maßnahme sowie die Angabe des notwendigen Förderungsbetrages auf der Grundlage der Gesamtkosten eines Finanzierungsplanes enthalten. Der Aufbau des Antrags soll sich an den Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft orientieren und einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten.
5.2.2. Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen, ob und ggf. bei welchen anderen Stellen zum gleichen Zweck Mittel beantragt worden sind.
5.2.3. Der Antragsteller muss sich durch schriftliche Erklärung verpflichten, Förderungen des Vereins zweckgerecht zu verwenden und Nachweis über die zweckgerechte Verwendung der zugeflossenen Mittel zu erbringen. Ist der Antragsteller nicht zugleich der Zuwendungsempfänger, muss dieser die in Satz 1 vorgesehene Erklärung abgeben. Der Zuwendungsempfänger muss dem Verein das Recht einräumen, die zweckgerechte Verwendung der zugeflossenen Mittel zu prüfen. Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung hat der Zuwendungsempfänger auf Veranlassung des Vorstandes die zugewendeten Fördermittel in vollem Umfang zurückzuerstatten.
5.2.4. Ist der Antragsteller eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, muss er den gemeinnützigen Zweck der Verwendung der beantragten Zuwendung glaubhaft darlegen. Andere Körperschaften (Vereine, Stiftungen) müssen durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes die Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nachweisen.
5.3. Der Vorstand prüft anhand des Antrages, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des Vereins erfüllt sind. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, teilt er dies dem Antragsteller mit.
5.4. Der Vorstand unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung und veranlaßt die beschlossenen Auszahlungen der Fördermittel.

6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 12.12.2008 in Kraft.

  

 

 

 

 

 

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